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Europäisches Übereinkommen
Ergänzung des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen in Wien zur Unterzeichnung wurde am 8 November 1968
Dokument 994_372, Auflage 1971.05.01, deystvueschy.
(Genf, 1. Mai 1971)

         Vertragsparteien des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen in Wien zur Unterzeichnung wurde am 8 November 1968 (995_902), strebt eine größere Einheitlichkeit in Europa Vorschriften über Verkehrszeichen, Signale und Zeichen und Straßenmarkierungen zu erreichen, haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

         Vertragsparteien des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen in Wien zur Unterzeichnung wurde am 8 November 1968 (995_902), ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Betriebssystem auf ihrem Gebiet, Verkehrszeichen, Signale und Fahrbahnmarkierungen im Einklang mit dem Anhang zu dieser Vereinbarung.

  Artikel 2

         1. Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. April 1972 zur Unterzeichnung durch die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, auf Straßenverkehrszeichen eröffnet in Wien zur Unterzeichnung auf 8 November 1968 (995_902), oder ihm beigetreten sind, und sind entweder Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen offen, mit der Kommission in beratender Funktion im Einklang mit Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung der Kommission zugelassen.
        2. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch den Staat nach der Ratifizierung des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen in Wien zur Unterzeichnung wurde am 8 November 1968 (995_902), oder ihm beitreten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
         3. Diese Vereinbarung gilt bis zum Beitritt für jeden Staat offen im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, die eine Vertragspartei des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen in Wien zur Unterzeichnung wurde am 8 November 1968 (995_902) ist.
Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.

  Artikel 3

         1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation dieses Abkommens oder dem Beitritt zu diesem oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär, dass dieses Abkommen werden die für alle oder einen Teil der Gebiete, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist deklarieren. Abkommen gilt für die Hoheitsgebiete in der Notifikation genannten gelten, innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Generalsekretär der Anmeldung oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft für den Staat der Notifizierung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt.
         2. Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär erklären, dass das Abkommen nicht mehr auf das Gebiet in der Anmeldung und das Abkommen nicht mehr auf diesem Gebiet nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt der soll genannten Frist Generalsekretär der die Anmeldung eingegangen.

Artikel 4

         1. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-oder Beitrittsurkunde in Kraft.
        2. Für jeden Staat, für die das Abkommen ratifiziert oder ihm beitreten, nachdem die Hinterlegung der zehnten Ratifikations-oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen tritt zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung durch den betreffenden Staat in Kraft Hinterlegung seiner Ratifikations-oder Beitrittsurkunde.
         3. Wenn das Datum des Inkrafttretens gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vor dem Datum, resultierend aus der Anwendung des Artikels 39 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen eröffnet in Wien zur Unterzeichnung auf 8 November 1968 (995_902), das Abkommen in Kraft tritt mit dieser Datum gemäß Absatz 1 dieses Artikels.

  Artikel 5

         Seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu kündigen und zu ersetzen, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien des Protokolls über Straßenverkehrszeichen, wie in der Europäischen Einigung in Genf am 16. September 1950 unterzeichneten, zusätzlich zu dem Übereinkommen von 1949 über den Straßenverkehr und von 1949 Protokoll Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (995_901), das Abkommen über die Benennung der Grenzen von Baustellen, in Genf am 16. Dezember 1955 unterzeichnet und das Europäische Übereinkommen über Straßenmarkierungen, in Genf am 13. Dezember 1957 unterzeichnet.

  Artikel 6

        1. Zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen an dem Abkommen vorschlagen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung zusammen mit einer Begründung
Gesendet an den Generalsekretär der sie an alle Vertragsparteien weiterleitet. Die Vertragsparteien die Möglichkeit, ihn oder sie innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag der Übermittlung, gemeldet haben, dass:
   a) ob sie die Änderung annehmen;
   b) die Änderung ablehnen oder
   c) ob sie zu prüfen, die Änderung Konferenz einberufen wurde wünschen. Der Generalsekretär teilt ebenfalls die vorgeschlagene Änderung der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 des Abkommens.
        2.

   a) Jede vorgeschlagene Änderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilt gilt als angenommen, wenn während des genannten Zeitraums von zwölf Monaten weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär unterrichtet, dass sie die Änderung ablehnen oder möchten Sie eine Konferenz zur Prüfung dieser Änderung einzuberufen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien jede Annahme oder Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung und alle Anforderungen, die eine Konferenz einberufen. Wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwölf Monaten von Ablehnungen oder Wünsche, die weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien dem Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von dieser Änderung in Kraft tritt Wechsel

ist sechs Monate nach Ablauf von zwölf Monaten nach Absatz 1 dieses Artikels, für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Änderung abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Debatte stehen.
   b) Jede Vertragspartei, in dem genannten Zeitraum von zwölf Monaten hat eine vorgeschlagene Änderung abgelehnt oder eine Konferenz zu prüfen einzuberufen, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist teilt dem Generalsekretär des Rates die Annahme, und der Generalsekretär der Bekanntmachung an alle anderen Vertragsparteien zu übermitteln. Die Änderung tritt in Kraft, für die Vertragspartei ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate ab dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär.
        3. Wird die vorgeschlagene Änderung wurde nicht in Übereinstimmung mit Absatz 2 dieses Artikels angenommen, und wenn während der Zwölf-Monats-Frist des Absatzes 1, weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilen, dass sie die vorgeschlagene Änderung abzulehnen und wenn mindestens vorausgesetzt Drittel aller Vertragsparteien, aber nicht weniger als fünf, mitgeteilt, dass sie es akzeptieren wollen oder zu einer Konferenz gegen die Änderung diskutieren einzuberufen, so der Generalsekretär eine Konferenz gegen die vorgeschlagene Änderung wird jeder Vorschlag, der ihm nach kann mit Absatz 4 eingereichten betrachten dieses Artikels.
        4. Wird eine Konferenz nach Absatz 3 dieses Artikels einberufen, fordert der Generalsekretär, es allen Vertragsparteien und anderen Staaten im Sinne des Artikels 2 dieses Abkommens. Der Generalsekretär appelliert an alle Staaten aufgefordert, die Konferenz zu ihm mit mindestens sechs Monate vor der Eröffnung der Konferenz, alle Vorschläge, die sie zusätzlich zu der vorgeschlagenen Änderung wollen auf der Konferenz halten können vorsehen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor kommunizieren Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.
        5.

   a) Jede Änderung dieses Abkommens gelten als angenommen, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten anerkannt wird auf der Konferenz vertreten, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien auf der Konferenz vertreten enthält. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von der Annahme der Änderung, und tritt zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die innerhalb dieser Zeit sind gekommen teilte der Generalsekretär die Änderung abzulehnen.
   b) Jede Vertragspartei, während die abgelehnten sagte Zeitraum von zwölf Änderung kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, seine Annahme, und der Generalsekretär übermittelt allen anderen Vertragspartei mitzuteilen. Die Änderung tritt in Kraft, für die Vertragspartei ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder durch Ablauf von zwölf Monaten, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
        6. Wird die vorgeschlagene Änderung nicht erachtet wird gemäß Absatz 2 dieses Artikels angenommen werden, und wenn die Voraussetzungen der Einberufung der Konferenz in Absatz 3 dieses Artikels vorgeschriebenen die vorgeschlagene Änderung wird abgelehnt.
        7. Unabhängig von der in den Absätzen 1-6 von diesem Artikel über die Änderung vorgeschriebene, kann der Anhang zu diesem Übereinkommen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien geändert werden. Wenn die zuständige Behörde einer Vertragspartei hat erklärt, dass nach dem nationalen Recht seines Vereinbarung ist vom Erhalt einer besonderen Erlaubnis oder Genehmigung von Seiten des Gesetzgebers, der Zustimmung der zuständigen Behörde der Vertragsparteien Änderungen der Antrag als wird nur, wenn es dem Generalsekretär mitteilt, dass sein erforderliche Genehmigung oder Zulassung. Die Vereinbarung zwischen den zuständigen Stellen vorsehen, dass während der Übergangszeit der alten Bestimmungen des Anhangs ganz oder teilweise in Kraft neben der neuen bleiben. Generalsekretär der Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen.
        8. Jeder Staat bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Abkommens oder dem Beitritt zu dem Generalsekretär des Namens und der Anschrift der zuständigen Behörde befugt, seine Einwilligung zu geben, wie in Absatz 7 dieses Artikels zu informieren.

  Artikel 7

        Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei dem Generalsekretär der Bekanntgabe wirksam. Jede Vertragspartei, die aufhört, Vertragspartei des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen in Wien zur Unterzeichnung wurde am 8 November 1968 (995_902), so hört das gleiche Datum für eine Partei dieses Abkommens.

  Artikel 8

        Dieses Abkommen erlischt, wenn die Zahl der Vertragsparteien für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten weniger als fünf, sowie dem Zeitpunkt Übereinkommen läuft am Straßenverkehrszeichen eröffnet in Wien zur Unterzeichnung auf 8 November 1968 (995_902) .

Artikel 9

        1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die die streitenden Parteien nicht durch Verhandlungen oder andere Mittel der Beilegung lösen können, auf ein Schiedsverfahren auf Antrag einer Vertragspartei vorgelegt werden, zwischen denen der Streit um einen oder mehrere Schiedsrichter vorgelegt werden ausgewählt im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien bestritten wird.

Wenn innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verweisung auf ein Schiedsverfahren die streitenden Parteien nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien Wunsch des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, einen einzigen Schiedsrichter zu dem der Streitfall unterbreitet wird ernennen.
        2. Der oder die Schiedsrichter in Übereinstimmung mit Absatz 1 dieses Artikels bestellt wird auf der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.

Artikel 10

        Keine Bestimmung dieses Abkommens wird wie die Verhinderung jeglicher Vertragspartei daran, mit der Charta der Vereinten Nationen (995_010) und beschränkt sich auf die Situation der Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet und seine äußere und innere Sicherheit konsequent ausgelegt werden.

Artikel 11

        1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-oder Beitrittsurkunde erklären, daß es nicht sich durch Artikel 9 dieses Abkommens gebunden. Die anderen Vertragsparteien sind nicht durch Artikel 9 in Bezug auf jede Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, gebunden zu sein.
        2. Vorbehalte zu diesem Abkommen, andere als die vorgesehenen Vorbehalt der in Absatz 1 dieses Artikels erfolgt unter der Bedingung, dass sie schriftlich und wenn, die vor der Hinterlegung der Ratifikations-oder Beitrittsurkunde zugelassen werden, sind in der Ratifikationsurkunde bestätigt oder Urkunde über den Beitritt.
        3. Jeder Staat wird bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen schriftlich, dem Generalsekretär notifizieren, auf welchem Umfang der Vorbehalte, die sie zu dem Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen zur Unterzeichnung aufgelegt in Wien am 8 November 1968 (995_902) beziehen sich auf dieses Abkommens. Etwaige Vorbehalte über die Anmeldungen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen vorgenommen werden, gelten als für dieses Abkommens.
        4. Generalsekretär Berichte über Vorbehalte und Notifikationen nach diesem Artikel, alle Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens.
        5. Jeder Staat, der eine Erklärung, Reservierung oder Mitteilung nach diesem Artikel kann jederzeit zu ihnen, indem sie dem Generalsekretär zu entfernen.
       6. Jeder Vorbehalt nach Absatz 2 abgegeben oder benachrichtigt gemäß Absatz 3 dieses Artikels
   a) ändert für die Vertragspartei mitgeteilt hat, oder die Reservierung unter diesem Vorbehalt der Bestimmungen des Abkommens, auf das sie sich bezieht;
   b) Veränderungen im gleichen Umfang diese Bestimmungen auf die anderen Vertragsparteien in ihren Beziehungen mit der Vertragspartei mitgeteilt hat, oder die Reservierung.

Artikel 12

        Neben Erklärungen, Anmeldungen und Mitteilungen nach den Artikeln 6 und 11 dieses Abkommens, der Sekretär der Vertragsparteien mitzuteilen und anderen Staaten im Sinne von Artikel 2:
   a) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 2;
   b) Mitteilungen und Erklärungen gemäß Artikel 3;
   c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß Artikel 4;
   d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Abkommens nach Maßgabe der Absätze 2, 5 und 7 des Artikels 6;
   e) die Kündigungen nach Artikel 7;
   f) Die Kündigung dieses Abkommens im Einklang mit Artikel 8.

  Artikel 13

        Nach 30. April 1972 Original dieses Abkommen, das in einem Exemplar in Englisch, Französisch und Russisch Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, der beglaubigte Abschriften allen Mitgliedstaaten übermitteln gemäß Artikel 2 dieses Abkommens.
        Zu Urkund dessen haben die Vertreter, die ordnungsgemäß von ihren jeweiligen Regierungen, dieses Abkommen unterzeichnet.

Anlage

       1. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs bedeutet der Begriff "Übereinkommen" das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen eröffnet in Wien zur Unterzeichnung auf 8 November 1968 (995_902).
        2. Dieser Anhang enthält nur Ergänzungen und Änderungen der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens (995_902).
        3. Mit Artikel 1 (995_902) (Begriffsbestimmungen)
Item "b"
   Der Absatz sollte lauten: "Der Begriff" Ort "den bebauten Gebieten, Zu-und Abgängen speziell durch entsprechende Schilder ausgewiesen."
Item "l"
   Für Motorräder gleich dreirädrige Fahrzeuge mit einem Gewicht von Leerlauf nicht mehr als 400 kg (900 Pfund).
   Zusätzlicher Absatz am Ende des Artikels.
   Der Absatz sollte lauten: "Fußgänger sind Person gleichgesetzt ziehen ein Kinderwagen, ein Patient den Rollstuhl oder einem anderen Fahrzeug der geringen Größe und ohne Motor, das führende Hand, mit dem Fahrrad oder Moped, und Behinderte im Rollstuhl unterwegs Rollstuhl angetrieben von ihnen bzw. bei nur Fußgänger Geschwindigkeit. "
        4. Zur Artikel 3 (995_902) (Pflichten der Vertragsparteien)
Punkt 3
   Der Absatz sollte lauten: "Alle Zeichen, Symbole, Geräte und Markierungen, die nicht das System durch das Übereinkommen und dieses Abkommens wird innerhalb von zehn Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens ersetzt werden.
Während dieser Zeit, so dass die Verkehrsteilnehmer auf das System durch das Übereinkommen und dieses Abkommens sind es gewohnt, wird es möglich sein, zusammen mit den Zeichen, Symbolen und Inschriften in das Übereinkommen und dieses Abkommen, das gleiche von den Zeichen, Symbolen und Inschriften zu nutzen. "
        5. Nach Artikel 6 (995_902)
   Punkt 4
   Die Bestimmungen dieses Absatzes, die in der Konvention (995_902) sind Empfehlungen sind nicht bindend.

6. Gehe zu Artikel 7 des Übereinkommens (995_902)
   Punkt 1
   Zusätzliche Satz am Ende des Absatzes eingefügt.
   Dieser Satz sollte lauten: "Auch in Bezug auf in Frage stehenden Zeichen, empfiehlt es sich nicht um ein und dieselbe Strecke Zeichen, beleuchtet oder sind ausgestattet mit reflektierenden Materialien oder Geräte, und Zeichen, die nicht gedeckt sind oder nicht mit dem angegebenen ausgestattet verwenden über Art und Weise. "
        7. Artikel 8 der Konvention (995_902)
   Punkt 3
   Der Absatz sollte lauten: "Während der zehnjährigen Übergangsfrist in Absatz 4 dieses Abkommens und in der Zukunft angegeben, in Ausnahmefällen um die Interpretation von Zeichen erleichtern kann die Inschrift auf einem rechteckigen Schild unter dem Zeichen hinzugefügt werden, oder in einer rechteckigen Platte mit dem Zeichen kann ein solches Zeichen auch auf das Zeichen selbst, wo es nicht schwer, die Zeichen für die Fahrer, die nicht verstehen kann die Inschrift verstehen platziert werden. "
        8. Gehe zu Artikel 9 der Konvention (995_902)
   Punkt 1
   Jeder Staat wählt die Warnzeichen Muster A "a".
        9. Nach Artikel 10 (995_902) (Priority Zeichen)
   Artikel 3 Jeder Staat entscheidet, Schild "Durchfahrt verboten ist, ohne anzuhalten" Muster B, 2 "a".
   Punkt 6
   Für Voralarm der Annäherung an die Zeichen B 1 verwendet das gleiche Zeichen, komplett mit einem Schild nach dem Muster 1 in Anhang 7 des Übereinkommens (995_902).
   Für Voralarm der Annäherung an die Zeichen B 2 "a" ist Zeichen B 1, durch eine rechteckige Platte mit der Bezeichnung "STOP" und eine Zahl, die angibt, wie weit entfernt das Zeichen B 2 "a" ergänzt werden.
        10. Mit Artikel 18 des Übereinkommens (995_902) (Zeiger Artikel)
   Punkt 2
   Der Absatz sollte lauten: "Signs of E, 9" a "und E, 9" c ", entsprechend dem Muster des Anhangs 9 des Übereinkommens, zeigen die Verkehrsteilnehmer, die die Zeichen der E, 9" a ", die Zeichen E, 9" c ", die normalen Verkehrsregeln in Kraft in den Städten in das Hoheitsgebiet dieses Staates, außer in jenen Fällen, wo einige Abschnitte der Straße in den Städten durch andere Regeln vorgeschrieben. Sie haben Inschriften aus dunkler Farbe auf einem weißen oder hellen Hintergrund und sind jeweils am Eingang zum Dörfern installiert Begriffe in und aus ihnen heraus. Doch die Zeichen der B muss 4 stets auf Hauptstraßen installiert werden, mit Zeichen B 3, in Fällen, in denen die Vorfahrt außer Kraft in der Gemeinde haben wird. "
   Punkt 3
   Der Absatz sollte lauten: "Index der Namen für andere Zwecke als die Verwendung im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels mit dem obigen Wortlaut sollte deutlich von den in den Absatzmarken angegebenen Werten abweichen, müssen sie ein Etikett aus weißen oder hellen Farben auf dunklem haben Hintergrund. "
       11. Artikel 23 des Übereinkommens (995_902) (Signale sind entworfen, um die Bewegung von Fahrzeugen regeln)
   Ein zusätzlicher Absatz unmittelbar nach Absatz 3 dieses Artikels eingefügt werden.
   Der Absatz sollte lauten:
   "A) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 des Artikels 6 des Übereinkommens über Verkehrszeichen und Signale gelten für die Ampel-Signale, mit Ausnahme derjenigen an Bahnübergängen verwendet.
    b) Light Ampeln an Kreuzungen sind an Kreuzungen oder in der Mitte von ihnen installiert und sie können auf der anderen Seite der Kreuzung wiederholt werden.
    c) Darüber hinaus empfiehlt es sich, dass die nationalen Rechtsvorschriften, dass die Ampel-Signale:
    i) sind so nicht auf die Bewegung von Fahrzeugen auf der Fahrbahn zu stören gesetzt, und wenn sie am Straßenrand installiert sind, in den am wenigsten möglich stören die Bewegung von Fußgängern;
    ii) müssen deutlich sichtbar aus der Ferne, und ihre Anweisungen sollte ganz klar auf die Annäherung an sie;
    iii) sollte auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zu den Kategorien von Straßen-Standard. "
   Punkt 9
   Der Absatz sollte lauten: "Wenn das grüne Licht Drei-Farben-System in Form von einem oder mehreren grünen Pfeile auf einem runden schwarzen Hintergrund hat, die Einbeziehung der Pfeil oder Pfeile bedeutet, dass Fahrzeuge nur Umgehungsstraße in Richtung oder Richtungen, die durch Pfeile angedeutet sind Shooters, also die Auflösung. gerade, sollte zu Fuß bis zur Spitze-up gesendet werden.
   Punkt 10
   Anfang des Absatzes sollte lauten: "Wenn das Signal ist das Tri-Farbsystem durch eine oder mehrere Leuchten in Form von einem oder mehreren grünen Pfeile auf einem runden schwarzen Hintergrund, die Einbeziehung ergänzt ...".
   Ein zusätzlicher Absatz unmittelbar nach Absatz 10 dieses Artikels eingefügt werden
   Dieser Absatz sollte lauten: "Wenn eine rote oder gelbe Flamme ist die Kontur eines oder mehrerer Pfeile, dann ist die Anzeige durch diese Lichter gegeben ist, die Richtung oder die Richtung des Pfeils oder Pfeile begrenzt.
   Ein zusätzlicher Absatz unmittelbar nach Absatz 11 dieses Artikels eingefügt werden
   Der Absatz sollte lauten: "In besonderen Fällen, wenn es keine Notwendigkeit für den ständigen Einsatz von Lichtsignalen Sie das Signal aus blinzeln Rotlicht durch ein blinkendes gelbes Licht voraus verwenden können, so kann dieser durch ein blinkendes gelbes Licht versehen sein."
        12. Nach Artikel 24 des Übereinkommens (995_902) (Signale nur für Fußgänger bestimmt sind)
   Absatz 1 Unterabsatz "a" ii "
   Diese Bestimmung würde nicht zutreffen.
   Punkt 2
   Der Absatz sollte lauten: "Gezielte Fußgängerampel wird zwei-Farben-System, bestehend aus zwei Lampen, nämlich die roten und grünen sollte nie aus einer Kombination von zwei Feuer.."
   Punkt 3
   Der Absatz sollte lauten: "Lights sollte vertikal positioniert werden, wobei das rote Licht sollte immer im Vordergrund und das grüne Licht werden - eine Form der Silhouette eines sich bewegenden Fußgängers oder Fußgänger bewegen - immer auf der Unterseite rote Licht sollte eine Silhouette eines stationären Fußgänger oder stationär Fußgänger und das grüne Licht werden. .
        13. Mit Artikel 31 des Übereinkommens (995_902) (Alarm Reparaturen)
   Punkt 2
   Barrieren werden nicht mit abwechselnd schwarzen und weißen oder schwarzen und gelben Streifen bemalt werden.
       14. Mit Artikel 32 des Übereinkommens (995_902) (Layout mit Lichtern oder reflektierende Vorrichtungen)
   Dieser Artikel sollte lauten:
   1.

Empfohlen, um die Verfügbarkeit auf der Fahrbahn Sicherheit Poller oder Inseln mit weißen oder gelben Lichter oder reflektierende Vorrichtungen zu bezeichnen.
   2. Wenn der Rand der Fahrbahn die Lampen oder reflektierende Vorrichtungen bezeichnen, so sind diese Lampen und Geräte werden:
   a) entweder ganz weiß oder hellgelb;
   b) entweder eine weiße oder hellgelbe Farbe, wenn die benannten Fahrbahnrand entgegengesetzte Richtung des Verkehrs, und rote oder dunkelgelbe Farbe, wenn die benannten Rand der Fahrbahn, die entsprechende Richtung der Bewegung.
   3. Jeder Vertragsstaat dieses Abkommens wird auf dem gesamten Staatsgebiet die gleichen Farbe oder dasselbe Farbschema für die Beleuchtung oder reflektierende Vorrichtungen im Sinne dieses Artikels. "
        15. Mit Artikel 33 (995_902)
   Ziffer 1 "und"
   Dieser Absatz sollte lauten: "Wenn die Eisenbahn wird der Alarm an der Annäherung an Zügen oder auf die bevorstehende Schließung der Tore oder Halb-Tore warnen installiert Kreuzung, sollte es von blinkenden roten Lichtern oder abwechselnd blinkenden roten Lichtern bestehen, wie in Unterabsatz" b "des Absatzes 1 von Artikel 23 Übereinkommens. An Kreuzungen ohne Schranken oder Halbschranken-Tore Alarm erfolgt vorzugsweise durch zwei abwechselnd blinkenden roten Lichtern durchgeführt.
Aber:
   i) rot blinkenden Lichtern kann ergänzt oder durch eine Lichtsignalanlage Trikolore rot-gelb-grün, wie in Absatz 2 von Artikel 23 des Übereinkommens, oder das Signal, in denen es kein grünes Licht, wenn auf der Straße in der Nähe der Bahnübergang anderen drei farbigen Lichter installiert oder beschrieben ersetzt werden wenn der Bahnübergang Schranken installiert sind. Rote Blinklichter an Bahnübergängen mit Halb-Tore können nicht in einer Weise ersetzt werden, wie im vorstehenden Satz angedeutet, aber sie können so ergänzt werden, vorausgesetzt, dass auf der Straße vor dem Bahnübergang, gibt es andere tri-color-Signale;
   ii) auf unbefestigten Straßen mit wenig Verkehr und Fußwege können nur gesund sein. "
   Punkt 2
   Der Absatz sollte lauten: "Die Ampeln stehen am Rand der Fahrbahn installiert ist, die entsprechende Fahrtrichtung, wenn sie durch die Umstände, wie die Sichtverhältnisse oder Ampeln erforderlich ist, sollte Lichter auf der gegenüberliegenden Seite der Straße zu wiederholen Wenn jedoch wegen der örtlichen Gegebenheiten ist es vorzuziehen. sie können über die Fahrbahn oder auf der Berghütte auf der Fahrbahn wiederholt werden. "
        16. Mit Artikel 35 des Übereinkommens (995_902)
   Punkt 1
   Gates und Halb-Tore von Bahnübergängen sind nicht durch abwechselnd schwarze und weiße Streifen oder schwarz-gelben Streifen markiert.
        17. Anhang 1 des Übereinkommens (995_902), Abschnitt B
Artikel 2 (ein steiler Abstieg)
   Der Absatz sollte lauten: "Für die Warnung vor der Abfahrt des steilen Bezeichnung A, 2" a ".
   Die linke Seite der Notation A, 2 "a" hat linke Ecke "des Zeichens und seiner Basis - die gesamte Breite der Klappe: Die Angabe der Steigung in Prozent.
   § 3 (a steilen Aufstieg)
   Der Absatz sollte lauten: "Um zu verhindern, der Ansatz zu einem steilen Anstieg in der Bezeichnung A, 3" a ".
   Die rechte Seite ist die Notation A, 3 "a" hat rechte Ecke "des Zeichens und seiner Basis - die gesamte Breite der Klappe, zeigt die Zahl der Anstieg in Prozent.
   § 11 (Crosswalk)
   Der Absatz sollte lauten: "Um zu verhindern, der Ansatz zu einem Zebrastreifen Bezeichnung A, 1911" a ".
Das Symbol kann umgekehrt werden. "
        18. Anhang 2 des Übereinkommens (995_902), Abschnitt A
   Ziffer 1 ("Crossing der Hauptstraße)
   Registriere B, 1 hat keine Zeichen oder Aufschriften.
   Artikel 2 (Die "Reise ohne Anhalten ist verboten")
   Der Absatz sollte lauten: "Signs" Reise ohne Anhalten verboten ist "ist ein Zeichen B 2 Muster B 2" a a "sollte mit einem roten Hintergrund und achteckige einem schmalen weißen oder hellgelben" Das Zeichen B 2 der Probe B, 2. " grenzte an eine weiße oder hellgelbe Symbol wird "Stop", muss Höhe Bezeichnungen werden in Höhe von mindestens einem Drittel der Höhe Platte.
   Höhe der Zeichen B 2 "ein" normaler Größe sollte ca. 0,9 m (3 Fuß), Höhe der Zeichen der geringen Größe sollte mindestens 0,6 Meter (2 Meter) sein.
        19. Anhang 2 des Übereinkommens (995_902), Abschnitt B
   Artikel 2 (Legende) Unterabsatz "ein" i "
   Dieser Absatz sollte lauten: "The Crossroads, die Vorfahrt, dass die Kraft des Staates bestimmt allgemein anerkannte Regel der Weg, die Bezeichnung A, 1921" a ".
   Artikel 2 (Legende) Unterabsatz "a" iii "
   Dieser Absatz sollte lauten: "Crossing the Straße, die Benutzer Weg geben muss, Muster B, 1 oder B 2." A "steht im Einklang mit den Bestimmungen von Absatz 9 verwendet
diesem Anhang. "
   Artikel 2 (Legende) Unterabsatz "b"
   Dieser Absatz sollte lauten: ein "mit der Bezeichnung A, 16, im Abschnitt B des Anhangs" In Fällen, in denen Bewegung an der Kreuzung durch Lichtsignale, zusätzlich zu den Schildern in diesem Abschnitt oder anstelle dieser Zeichen beschrieben kann ein Zeichen A platziert werden " 1 der Konvention. "
        20. Anhang 3 des Übereinkommens (995_902), Abschnitt A
   Der erste Satz des einleitenden Absatzes
   Dieser Satz sollte lauten: "installiert zu unterzeichnen ist das Zeichen eines" a ", die im Abschnitt A des Anhangs 1 der Konvention beschrieben wird."
   Unterabsatz "b"
   Dieser Absatz sollte lauten: "Zur Bezeichnung anderen Kreuzungen die Notation A, 1927" a ".
        21. Anhang 3 des Übereinkommens (995_902), Abschnitt B
   Probe B, 7 "c" Marke B, 7 findet keine Anwendung.
   Proben B, 7 "A" und B, 7 "b" haben können Streifen rot, vorausgesetzt, dass dies nicht das allgemeine Aussehen und die Wirksamkeit der Schilder.
        22. Anhang 4 des Übereinkommens (995_902), Abschnitt A
   Artikel 2 (Beschreibung der Zeichen), sub "a" (Verbot und Einschränkung der Bewegungsfreiheit), "i"
   Probe C, 1 "b" Marke C, 1 nicht gelten würde.
   Artikel 2 (Beschreibung der Zeichen), sub "a" (Verbot und Einschränkung der Bewegungsfreiheit), "iii"
   Kann angewendet werden zwei weitere Zeichen, die Wiedergabe?% 8

0oizvedeno in der Anlage zu diesem Anhang und die folgende Bedeutung haben:
   Zusätzliche Zeichen N 1: Bewegung der Fahrzeuge, die mehr als einen bestimmten Betrag von explosiven oder brennbaren Stoffen, die verboten sind. "
   Zusätzliche Zeichen N 2: "Die Bewegung von Fahrzeugen, die mehr als eine bestimmte Menge an umweltschädlichen Substanzen Wasser ist verboten.
   Hinweis am Ende des Absatzes sollte lauten: "Signs of the C, 3" a "bis C, 3" K ", und verwies in diesem Absatz weitere Anzeichen von N 1 und N 2 nicht über eine Steigung des roten Bandes."
   Artikel 2 (Beschreibung der Zeichen), sub-"d" (Überholverbot)
   Proben C, 13 "ab" und C, 13 "bb" Marks C, 13 "a" und C, 13 "b" wird nicht zutreffen.
        23. Anhang 4 des Übereinkommens (995_902), Abschnitt B
   § 1 (Allgemeine Merkmale der Zeichen und Symbole), die sub-"b"
   Dieser Absatz sollte lauten: "Sofern nicht anders angegeben, diese Zeichen sollte blau und die Symbole sollten weißen oder hellen Farbe sein."
   Artikel 2 (Beschreibung der Zeichen), sub "a" (Mandatory-Richtung)
   Registriere D, 1 "b" wird nicht zutreffen.
   Artikel 2 (Beschreibung der Zeichen), sub "c" (Pflichtfach Kreisverkehr)
   Dieser Absatz sollte lauten: "Mark D, 3" Obligatorische Kreisverkehr "hat keine andere Bedeutung als andere geben die Richtung der Kreisbewegung, welche die Fahrzeuge erfüllen müssen.
   Wenn Linksverkehr Pfeile sollte in die entgegengesetzte Richtung gelenkt werden. "
        24. Anhang 5 des Übereinkommens (995_902)
   Allgemeine Merkmale Zeichen und Symbole der Abschnitte A - F
   Ein zusätzlicher Absatz unmittelbar vor dem Abschnitt eingefügt Eine dieser Anwendung
   Der Absatz sollte lauten: "Bei der vorläufigen Wegweiser oder Hinweisschilder, die Sie zu den Autobahnen und Straßen, gleichgesetzt zu den Autobahnen, kann in einer reduzierten Form des Symbols verwendet werden sollen auf dem Schild E, 15, und E, 17."
        25. Anhang 5 des Übereinkommens (995_902), Abschnitt A
   Artikel 2 (Sonderfälle) Unterabsatz "a"
   Rote Streifen markiert E, 2 "a" und E, 2 "b" muss von weißen Rändern umgeben sein.
        26. Anhang 5 des Übereinkommens (995_902), Abschnitt B
   Punkt 1
   Zeichen E 5 "C" nicht gelten.
   Punkt 2
   Das Vorzeichen von E, werden 6 "c" nicht zutreffen.
        27. Anhang 5 des Übereinkommens (995_902), Abschnitt C
   Zusätzlicher Absatz am Ende dieses Abschnitts eingefügt
   Der Absatz sollte lauten: "Signs of E, 9" a "und E, 9" c ", mit der Inschrift aus dunkler Farbe auf einem weißen oder hellen Hintergrund, werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatz 10 dieses Anhangs verwendet werden."
        28. Anhang 5 des Übereinkommens (995_902), Abschnitt E
Zeichen E 11 "b" wird nicht zutreffen.
        29. Anhang 5 des Übereinkommens (995_902), Abschnitt F
   Artikel 2 (die "Einbahnstraße"), einer Untergruppe "b"
   Der Pfeil E, 13 "b" kann eine Inschrift nur, wenn dieser nicht abnimmt, die Wirksamkeit des Zeichens.
   § 3 (Mark "Die Straße ist eine Sackgasse")
   Red Stripe Zeichen E, sollten 14 von weißen Rändern umgeben sein.
   Paragraph 4 (Warnschilder am Eingang der Autobahn oder Autobahnausfahrt).
   Weitere Artikel sofort nach dem ersten Absatz dieses Artikels eingefügt werden
   Dieser Absatz sollte lauten: "Mark E, 15 kann verwendet werden, um zu wiederholen, um die Annäherung an die Autobahn werden, in den Boden eines jeden Satzes, so dass die Zeichen oder auf eine zusätzliche Probe Platte 1, wie in Anhang 7 zur Konvention beschrieben, muss angegeben werden, Abstand von der Registriere dich sein Beginn der Autobahn. "
§ 5 (Warnzeichen bei der Einreise in die Straße, auf der es Verkehrsregeln für die Autobahnen, oder mit einer Straße verlassen)
   Weitere Artikel sofort nach dem ersten Absatz dieses Artikels eingefügt werden
   Dieser Absatz sollte lauten: "Mark E, 17 kann verwendet werden, zu wiederholen, bis der Annäherung an die Straße, wo es Verkehrsregeln, die zu den Autobahnen und in der Unterseite jeder Satz anzuwenden, so dass die Zeichen oder auf eine zusätzliche Probe Platte 1, wie in Anhang 7 beschriebenen warnen des Übereinkommens, muss Abstand von der Marke angegeben werden vor Beginn der Straße, da es Verkehrsregeln, die auf den Autobahnen gelten. "
        30. Anhang 5 des Übereinkommens (995_902), Abschnitt G
   Artikel 2 (Beschreibung der Notation), die sub "a"
   Legende F, 1 "b" und F, 1 "c" wird nicht zutreffen.
        31. Anhang 6 des Übereinkommens (995_902), Abschnitt A
   Beschreibung der Zeichen
   Absatz 1 Unterabsatz "b"
   Diese Bestimmung würde nicht zutreffen.
   Absatz 2 Unterabsatz "c"
   Diese Bestimmung würde nicht zutreffen.
   Ziffer 3 "e"
   Wenn das Verbot gilt nur über eine kurze Distanz, die Fähigkeit, verzichten die Installation von nur einem Zeichen, bestehend aus einem roten Kreis zeigt den Bereich, innerhalb dessen dieses Verbot gilt, wird nicht verwendet werden.
        32. Anhang 6 des Übereinkommens (995_902), Abschnitt B
   Ziffer 1 ("Location")
   Auf einem quadratischen Schild, nach dem ersten Absatz dieses Absatzes der Buchstabe "P" tragen.
   Artikel 2 (Hinweisschild Abreise aus der Zone der begrenzten Parkplätze)
   Zusätzlicher Text am Ende dieses Artikels eingefügt
   Dieser Text sollte lauten: "Statt der Parkscheibe können als Symbole verwendet werden, in hellgrau, auf die Zeichen verwendet werden, um den Eintritt in die Zone angeben.
   Ein Hinweisschild der Ausfahrt aus der Zone der begrenzten Parkplätze können auf der Rückseite der Schild den Eintritt in diese Zone gebracht und ist für Fahrzeuge in die entgegengesetzte Richtung bestimmt. "
        33. Anhang 7 des Übereinkommens (995_902) (Weitere Panels)
   Ein zusätzlicher Absatz unmittelbar nach Absatz 1 eingefügt
   Der Absatz sollte lauten: "Der Hintergrund der zusätzlichen Hinweistafeln sollten vorzugsweise entsprechen dem Hintergrund der Gruppe von Zeichen, mit denen sie verwendet werden.

   Abkommen in Kraft getreten am 1979.08.03.
   UdSSR traten dem Abkommen 27/09/1974.


CODICE FISCALE 93115560422
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SCRIMA, 132 ANCONA AN ITALIA
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